Die Beschwerdekammer (unter Mitwirkung des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber) wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Aus der Begründung geht hervor, dass die damalige Beschwerde am Streitgegenstand vorbeiging und daher weitgehend darauf nicht eingetreten werden konnte. Da sich der Gesuchsgegner im Verfahren BK 15 330 demzufolge nicht mit den gegen die Gesuchsteller geführten Strafverfahren befassen musste, ist der Ausstandsgrund der «Vorbefassung» von vornherein nicht erfüllt.