Indessen begründet nicht jede vorangehende Beteiligung an einem Verfahren in anderer Stellung diesen Anschein. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht vielmehr, dass sich eine Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt hat. In BK 15 330 wurde von den heutigen Gesuchstellern eine Sistierungsverfügung des Regionalgerichts angefochten mit der Idee, diese sei von der Beschwerdekammer in eine Einstellungsverfügung umzuwandeln. Die Beschwerdekammer (unter Mitwirkung des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber) wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.