56 StPO mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Diese können einen Entscheid massgeblich beeinflussen, beispielsweise bei der Ausfertigung der Entscheidbegründung (BOOG, a.a.O., N 17 zu Art. 56 StPO). Es ist also grundsätzlich denkbar, dass eine Person, die als Gerichtsschreiber mit der gleichen Sache befasst ist, in der sie zu einem späteren Zeitpunkt als Staatsanwalt die Verfahrensleitung übernimmt, aufgrund von Vorbefassung den Anschein der Befangenheit begründet. Indessen begründet nicht jede vorangehende Beteiligung an einem Verfahren in anderer Stellung diesen Anschein.