Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Unter die Bezeichnung der «in einer Strafbehörde tätigen Person» fallen sämtliche Personen, die an einem Justizverfahren mitwirken, so auch Hilfspersonen (BOOG, a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO). Die Ausstandsregeln gelten also nicht nur für Staatsanwälte, sondern auch für Gerichtsschreiber (BOOG, a.a.O., N 12 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf Art.