dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest 3 dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. 4.2 Die Gesuchsteller berufen sich vorweg auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Gemäss Art.