Der Gesuchsgegner habe ausserdem nicht geprüft, ob die Anschuldigungen der Gegenseite überhaupt zur Eröffnung einer zweiten Strafklage mit identischem Inhalt Anlass gegeben hätte. Auch habe er Verfahrenspflichten verletzt, indem er die Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen nicht abgeklärt und ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die Ausführungen des Gesuchsgegners würden darüber hinaus deutlich machen, dass er die Akten nicht kenne. Auch diese Umstände würden den Anschein der Befangenheit begründen.