Die Gesuchsteller machen in ihrer Replik zusammengefasst geltend, die vorangehende Verfahrensleiterin, Staatsanwältin E.________, habe in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 selber festgehalten, dass in der Anzeige vom 28. Mai 2015 ein weitgehend identisches Tatvorgehen vorgeworfen werde wie in der Anzeige vom 3. Mai 2010, jedoch im Zusammenhang mit anderen Vorfällen. Der Gesuchsgegner habe ausserdem nicht geprüft, ob die Anschuldigungen der Gegenseite überhaupt zur Eröffnung einer zweiten Strafklage mit identischem Inhalt Anlass gegeben hätte.