Es sei ungewiss, ob es sich hierbei um die gleiche Sache handle. Auch sei fraglich, ob bereits die Tätigkeit als Gerichtsschreiber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Vorbefassung darstelle. Subjektiv erachte er sich aber nicht als befangen. 3.3 Die Gesuchsteller machen in ihrer Replik zusammengefasst geltend, die vorangehende Verfahrensleiterin, Staatsanwältin E.________, habe in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 selber festgehalten, dass in der Anzeige vom 28. Mai 2015 ein weitgehend identisches Tatvorgehen vorgeworfen werde wie in der Anzeige vom 3. Mai 2010, jedoch im Zusammenhang mit anderen Vorfällen.