In seiner Stellungnahme führt der Gesuchsgegner dazu aus, er sei tatsächlich als Gerichtsschreiber im Verfahren BK 15 330 tätig gewesen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Sistierungsverfügung des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 1. Oktober 2015 bzw. der Antrag der Gesuchsteller auf Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens gewesen. Es handle sich daher nicht um das gleiche Verfahren wie die vorliegende Strafuntersuchung. Das beim Regionalgericht hängige und sistierte Verfahren habe eine Anzeige der D.________ AG vom 3. Mai 2010