3. 3.1 Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, der Gesuchsgegner sei befangen, weil er in der gleichen Sache bereits in der Vorinstanz tätig gewesen sei. Er habe als Mitglied einer Behörde, nämlich als Gerichtsschreiber geamtet und erscheine namentlich im Beschluss vom 29. Oktober 2015. Nun leite er als a.o. Staatsanwalt die Untersuchung. Daher habe er unverzüglich in den Ausstand zu treten und alle Amtshandlungen aufzuheben, an denen er mitgewirkt habe. 3.2 In seiner Stellungnahme führt der Gesuchsgegner dazu aus, er sei tatsächlich als Gerichtsschreiber im Verfahren BK 15 330 tätig gewesen.