Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung Regeste: Art. 56 Bst. b StPO; Ausstand Die Ausstandsregeln gelten für alle Personen, die an einem Justizverfahren mitwirken, so auch für Gerichtsschreiber. Massgebend zur Begründung der Befangenheit wegen Vorbefassung ist aber, dass sich die in der Strafbehörde tätige Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt hat (E. 4.2). Erwägungen: