Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Haft als erfüllt. Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne als Ersttäterin mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe rechnen, kann auf die bereits von der Beschwerdekammer in BK 16 316 E. 4.4, S. 5 geäusserte Einschätzung verwiesen werden, wonach eine teilbedingte Strafe, allenfalls eine Massnahme als wahrscheinlicher erscheint. Die Beschwerdeführerin führt gegenüber der letzten Beschwerde keine weitere Begründung an, weshalb die Beschwerdekammer von dieser Einschätzung abrücken sollte.