Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht den Erwerb von gefälschten Ausweisen in Betracht gezogen hat. Eine Kombination mit electronic monitoring ändert nichts an der vorliegenden Unzweckmässigkeit dieser Ersatzmassnahme, sondern dies würde, wie bei der Meldepflicht, lediglich darauf hinauslaufen, dass eine Flucht schneller auffallen würde. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Haft als erfüllt.