Ausserdem kommt die Anordnung einer ambulanten Therapie ohne ausreichende, vorgängige forensisch-psychiatrische Begutachtung nicht in Frage. 5.2 Ebenso wenig könnte eine Ausweis- und Schriftensperre die Beschwerdeführerin davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, weil die Grenzen ins umliegende Ausland seit dem Schengenbeitritt offen sind und es ihr somit auch ohne Pass möglich wäre, sich abzusetzen. Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht den Erwerb von gefälschten Ausweisen in Betracht gezogen hat.