Auch ihr weiterer, in der Replik vorgebrachter Vorschlag, sich freiwillig in eine Therapie zu begeben und in der Nähe einer Klinik Wohnsitz zu nehmen kommt gegenwärtig nicht in Betracht. Ein solches ambulantes Setting ist nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und – selbst wenn davon ausgegangen würde – muss, wie vorne dargestellt, an der Krankheitseinsicht und einer ernsthaften Therapiemotivation seitens der Beschwerdeführerin gegenwärtig gezweifelt werden. Ausserdem kommt die Anordnung einer ambulanten Therapie ohne ausreichende, vorgängige forensisch-psychiatrische Begutachtung nicht in Frage.