5. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen mögen die bestehende Fluchtgefahr nicht zu bannen: 5.1 Die Anordnung einer Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen der Beschwerdeführerin zu verhindern, sondern würde lediglich dazu führen, dass dies von den Behörden frühzeitig registriert und die Fahndung entsprechend rasch eingeleitet werden könnte. Auch ihr weiterer, in der Replik vorgebrachter Vorschlag, sich freiwillig in eine Therapie zu begeben und in der Nähe einer Klinik Wohnsitz zu nehmen kommt gegenwärtig nicht in Betracht.