Die Wahrscheinlichkeit muss als hoch eingestuft werden, dass sie in einer erneuten Krisensituation dem Strafverfahren davonlaufen und den Ausweg über eine Flucht bzw. einem Untertauchen wählen könnte. Zusammenfassend sprechen die Vorgeschichte (es wäre nicht das erste Mal, dass sie beteuert, zur Räson gekommen zu sein, und Kooperationswille vorgibt, ohne sich anschliessend daran zu halten) und insbesondere die Berücksichtigung ihres noch unzureichend abgeklärten und auch unbehandelten psychischen Zustandes für das Bestehen von Fluchtgefahr.