Auch wenn das achtmonatige Versteckspiel weitgehend als geplantes und koordiniert durchgeführtes Unterfangen anmutet, so erscheint der Entscheid zur Flucht am Tag als sie D.________ bei sich hatte und sich entschloss, sie nicht mehr zurück ins Kinderheim zu bringen, als Kurzschlusshandlung – wahrscheinlich initiiert oder doch zumindest begünstigt durch ihre psychische Verfassung. Ihre psychischen Probleme zeigen, dass sie eine stete Lebensplanung gegenwärtig kaum zu bewältigen vermag, daran hat sich seit dem letzten Beschluss der Beschwerdekammer nichts geändert.