So gab sie auch gegenüber der Polizei auf die Frage, warum sie sich trotz den zu erwartenden Konsequenzen zur Entführung und zur Flucht entschieden habe, zur Antwort, dass sie nicht so genau gewusst habe, was passieren würde (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 127). Auch wenn das achtmonatige Versteckspiel weitgehend als geplantes und koordiniert durchgeführtes Unterfangen anmutet, so erscheint der Entscheid zur Flucht am Tag als sie D.________ bei sich hatte und sich entschloss, sie nicht mehr zurück ins Kinderheim zu bringen, als Kurzschlusshandlung – wahrscheinlich initiiert oder doch zumindest begünstigt durch ihre psychische Verfassung.