Es kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, andere Menschen durch subtiles, unter Umständen auch Angst einflössendes Verhalten zu beeinflussen. Anders lässt es sich kaum erklären, dass sie während acht Monaten im In- und Ausland derart viele Personen dazu bringen konnte, sie so selbstlos, bis hin zum Äussersten (gewisse Unterstützer haben sich nun selbst vor den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten) zu unterstützen. Generell hat sie während dieser Zeit bewiesen, dass sie in der Lage ist, sich während rund acht Monaten dem Zugriff der Behörden vollumfänglich zu entziehen.