So betrachtet ist ihre Aussage, alles was ihr am Herzen liege (ihre beiden Kinder) würde sich in der Schweiz befinden, weshalb sie diese nur schon aus diesem Grund nicht verlassen würde, nicht vollends stichhaltig. Zum Argument der fehlenden finanziellen Mittel und der angeblich nicht mehr vorhandenen, bereitwilligen und geeigneten Unterstützer kann auf das in E. 4.4, S. 7 im Beschluss BK 16 316 vom 16. August 2016 bereits Gesagte verwiesen werden. Dieses Argument wurde in jenem Verfahren schon vorgebracht und behandelt. Damals hielt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdeführerin es sich gewohnt sei, ohne festes Domizil und mit gewissen Entbehrungen zu leben.