mit der Tochter zu viel wurde und sie ihre Fluchthelfer bat, jemand möge doch die Tochter holen kommen (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 877–887). Andererseits, wie bereits im Beschluss BK 16 316 E. 4.4, S. 6 festgehalten, tauchte sie mit ihrer Tochter alleine unter, was wiederum zur Konsequenz hatte, dass sie den älteren Sohn während dieser Zeit überhaupt nicht sehen konnte. So betrachtet ist ihre Aussage, alles was ihr am Herzen liege (ihre beiden Kinder) würde sich in der Schweiz befinden, weshalb sie diese nur schon aus diesem Grund nicht verlassen würde, nicht vollends stichhaltig.