Was das Argument anbelangt, dass sie gegenwärtig ihre Tochter nur unter Aufsicht sehen könnte und schon von daher eine Flucht mit der Tochter nicht möglich sei, muss in erster Linie festgehalten werden, dass es hier um die Sicherung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Strafverfahrens bzw. Vollzugs der Strafe geht und nicht um die Anwesenheit der Tochter. Betreffend ihres weitergehenden Arguments, alleine würde sie nicht fliehen, weil das den kompletten Kontaktverlust zu ihrer Tochter nach sich ziehen würde, muss ihr entgegengehalten werden, dass es auf der Flucht Momente gegeben hat, in welchen es ihr