Mit dieser unverändert ablehnenden Haltung gegenüber der kindesschutzrechtlichen Ausgangssituation ist höchst fraglich, unter welchem Titel sie sich eine nachhaltig bessere Kooperation mit der KESB vorstellt. Was das Argument anbelangt, dass sie gegenwärtig ihre Tochter nur unter Aufsicht sehen könnte und schon von daher eine Flucht mit der Tochter nicht möglich sei, muss in erster Linie festgehalten werden, dass es hier um die Sicherung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Strafverfahrens bzw. Vollzugs der Strafe geht und nicht um die Anwesenheit der Tochter.