_ vom 7. Juli 2016, Z. 260–261). K.________ gegenüber äusserte die Beschwerdeführerin angeblich ausdrücklich Suizidgedanken und habe ihr auch implizit zu verstehen gegeben, dass auch dem Kind etwas zustossen könnte (Delegierte Einvernahme von K.________ vom 7. Juli 2016, Z. 145–147, siehe unten S. 8). Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen bleibt dem zuständigen Sachgericht vorbehalten. Vorliegend reicht es mit Blick auf die Fluchtwahrscheinlichkeit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der erwähnten delegierten Einvernahme – bewusst oder aufgrund psychisch bedingter, verzerrter Einschätzung, unbewusst – kaum ein realistisches Bild ihrer tatsächlichen Fluchtsituation