Gegenüber der Polizei gab sie an, dass es dem Kind nicht gut gegangen sei (zu wenig zu Essen; unzureichend gekleidet; länger nicht gewaschen; Fieber; Verletzungen; Hintern wund und blutig). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, so habe sich diese in einem «desolaten und verwahrlosten Zustand» befunden (Einvernahme von I.________ vom 27. Mai 2016, Z. 180–192). Auch der engste Unterstützerzirkel machte sich z.T. ernsthafte Sorgen um die Beschwerdeführerin und ihr Kind: J.________ befürchtete zeitweise, dass sie sich auf der Flucht etwas antun könnte (Delegierte Einvernahme von J.________ vom 7. Juli 2016, Z. 260–261)