Sie sei nie an ihre körperlichen oder psychischen Grenzen gekommen (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 828–833). Auch ihrer Tochter sei es auf der Flucht grundsätzlich «wirklich gut» gegangen (ibd., Z. 767), sie habe weder Durst noch Hunger leiden müssen und es habe auch keine gesundheitlichen Probleme gegeben (ibd., Z. 806–816). Dies steht im Widerspruch zur Aussage von I.________, welche die Beschwerdeführerin auf der Flucht am 20. April 2016 in Neapel traf und sich in der Folge, aufgrund grosser Sorgen um das Kind, bei der Polizei meldete. Gegenüber der Polizei gab sie an, dass es dem Kind nicht gut gegangen sei (zu wenig zu Essen;