Die Beschwerdeführerin konnte bis dato nicht eingehend psychiatrisch begutachtet werden. Eine forensisch-psychiatrische Begutachtung lehnt sie denn auch im vorliegenden Strafverfahren strikte ab (Haftentlassungsgesuch vom 8. September 2016, S. 1). Angesichts der geschilderten Geschehnisse einerseits – bei welchen ein Kausalzusammenhang mit ihrem psychischen Zustand kaum von der Hand zu weisen ist – sowie ihrer Weigerung zur medizinischen Abklärung und ihren z.T. starken Bagatellisierungen andererseits, muss auf eine bei der Beschwerdeführerin kaum vorhandene Krankheitseinsicht geschlossen werden.