5 gende Gefährdung von D.________ (E. IV.6). Das im Anschluss an den Entscheid des KESGer angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2015 vom 10. April 2015). Am 30. Oktober 2015 schliesslich gipfelte der Streit der Beschwerdeführerin mit der KESB in der eingangs erwähnten Entführung sowie Entziehung der Tochter mit einer anschliessenden längeren Flucht, was Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfolgung bildet. Die Beschwerdeführerin konnte bis dato nicht eingehend psychiatrisch begutachtet werden.