___ (von wo sie dann ein knappes Jahr später von der Beschwerdeführerin entführt wurde). Eine gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtete Beschwerde wies das KESGer mit Entscheid vom 20. Februar 2015 (KES 15 25) ab. Das KESGer erwog im Wesentlichen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bisher gekennzeichnet war durch ständige Wohnortwechsel, teilweise ohne Obdach, und fast vollständiger Ablehnung jeglicher Kooperation mit den Behörden (vgl. E. IV.1 und 2). Da der Kindsvater nicht bekannt und auch sonst in Anbetracht der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin unklar war, wie für das Kleinkind gesorgt werden sollte, schloss das KESGer auf eine schwerwie-