Die Beschwerdeführerin konnte am 2. August 2014 von der Kantonspolizei St. Gallen im Kloster F.________ in G.________ angehalten und in die UPD Waldau transportiert werden, wo am 6. August 2014 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Am 13. August 2014 wurde die Tochter, D.________, geboren. Die KESB Biel entzog der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und platzierte diese bis auf Weiteres im Kinderhaus H.________ (von wo sie dann ein knappes Jahr später von der Beschwerdeführerin entführt wurde).