In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Stiftung Mutter und Kind noch mit der von ihr angegebenen Privatperson, bei der sie nach dem Klinikaufenthalt hätte wohnen sollen, kooperierte, sondern untertauchte. Zwischenzeitlich hielt sie sich bei ihrem Cousin in St. Gallen auf, welcher jedoch am 22. Juli 2014 bei der KESB Biel eine erneute Gefährdungsmeldung einreichte, da er aufgrund von psychischen Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin keine Verantwortung für die werdende Mutter übernehmen wollte. Die Beschwerdeführerin konnte am 2. August 2014 von der Kantonspolizei St. Gallen im Kloster F.________ in G._____