dass sie bei einer Bekannten in Zürich leben werde, welche sie gut kenne und eine Betreuung gewährleisten könne (Entscheid KES 14 431 vom 11. Juli 2014 E. 7). In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Stiftung Mutter und Kind noch mit der von ihr angegebenen Privatperson, bei der sie nach dem Klinikaufenthalt hätte wohnen sollen, kooperierte, sondern untertauchte.