trische Behandlung zu begeben (Strafakten, Band IV, Fasz. Editionen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel). Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Begutachtung in die UPD Bern eingewiesen. Eine Begutachtung fand dann allerdings nicht statt, da eine von ihr gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern (nachfolgend: KESGer) am 11. Juli 2014 gutgeheissen und sie aus der UPD Bern entlassen wurde.