Im Übrigen ist die Beschwerdebegründung bezüglich der Fluchtgefahr weitgehend deckungsgleich mit derjenigen im Verfahren BK 16 316, womit vorab auf die dortige Erwägung 4 verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offensichtlich seit Jahren an einer psychischen Erkrankung, die bis heute – soweit ersichtlich – weder eingehend abgeklärt noch the-