Mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage der Änderung an der Beurteilung der Fluchtgefahr seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 316 vom 16. August 2016 ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine (erneute) umfassende Beteuerung der Beschwerdeführerin, nicht mehr fliehen zu wollen, beschränkt. Im Übrigen ist die Beschwerdebegründung bezüglich der Fluchtgefahr weitgehend deckungsgleich mit derjenigen im Verfahren BK 16 316, womit vorab auf die dortige Erwägung 4 verwiesen werden kann.