Es würde ihr deshalb schwer fallen, uneigennützige Unterstützer zu finden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2016 (BK 16 316) keine Neuerungen ersichtlich seien, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin verweise einmal mehr darauf, dass sie zur Einsicht gekommen sei und kooperieren wolle. Wie den Akten der KESB entnommen werden könne, habe sie dies auch schon früher beteuert und dann in der Folge doch nicht entsprechend gehandelt.