Als Ersttäterin könne sie angesichts der Umstände sowie ihrer uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe rechnen. In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr neben dem fehlenden Willen, auch die notwendigen finanziellen Mittel zu einer Flucht fehlen würden. Nach dem bisher Vorgefallenen würden sich andere Personen hüten, sie finanziell zu unterstützen. Es würde ihr deshalb schwer fallen, uneigennützige Unterstützer zu finden.