Es sei eine andere Situation, wenn man sich auf der Flucht befinde und sich aus Angst vor einer Inhaftierung nicht stelle. Daraus könnten auf die gegenwärtige Situation bei einer allfälligen Entlassung keine Schlüsse auf ihre Fluchtneigung gezogen werden. Würde sie nun aus der Haft entlassen und sich dem Verfahren stellen, so sei eine erneute Haft äusserst unwahrscheinlich. Als Ersttäterin könne sie angesichts der Umstände sowie ihrer uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe rechnen.