Mit einem Leben auf der Flucht habe sie gänzlich und unwiderruflich abgeschlossen, was sich auch daran zeige, dass sie rückhaltlos über diese Zeit und alle Personen, die ihr behilflich gewesen seien, Auskunft gegeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie aus Angst vor einer Inhaftierung nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie bei einer Entlassung geneigt sei, sich der Strafverfolgung und dem Strafvollzug zu entziehen. Es sei eine andere Situation, wenn man sich auf der Flucht befinde und sich aus Angst vor einer Inhaftierung nicht stelle.