Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere können auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteile 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3 sowie 1B_252/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Annahme der Fluchtgefahr zusammengefasst das Folgende ein: Es fehle ihr am Willen, erneut unterzutauchen.