4. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft stützen sich in ihrer Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs einzig noch auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Dieser wird von der Beschwerdeführerin bestritten. 4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.