Die Beschwerdeführerin steht nach wie vor unter dringendem Verdacht, am 30. Oktober 2015 ihre Tochter D.________ entführt und der KESB Biel entzogen zu haben. Am besagten Tag brachte die Beschwerdeführerin, welche nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter verfügte, diese nach einem gemeinsam verbrachten Nachmittag nicht zurück in das Kinderheim, sondern setzte sich zusammen mit ihr nach Spanien ab und lebte in der Folge während rund acht Monaten in Spanien, Italien und Frankreich im Untergrund. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Beschwerde, S. 4).