2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs, respektive durch die angeordnete Fortführung der Unter-