Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. September 2016 wurde Staatsanwalt C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut. Die Vorinstanz verzichtete am 4. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ nahm am 5. Oktober 2016 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2016 unter Beibehaltung ihrer Beschwerdebegehren und -begründung.