Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Haftentlassungsgesuch am 20. September 2016 ab. Dagegen erhob die Beschuldigte am 29. September 2016 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (unter Kosten- und Entschädigungsfolge): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen; Eventuell: Es sei der Beschwerdeführerin als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Weisung zu erteilen, sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden, Subeventuell: