Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwalt C.________ (BJS 15 24953) Beschwerdegegnerin Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Entführung von Minderjährigen, Entziehung von Minderjährigen Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2016 (ARR 16 342) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Entführung von Minderjährigen, qualifiziert begangen zum Nachteil ihrer Tochter (geb. 13. August 2014) und Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (nachfolgend: KESB). Die Beschuldigte wurde am 21. Juni 2016 in Marseille festgenommen, am 21. Juli 2016 an die Schweiz ausgeliefert und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2016 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für die Dauer von drei Mo- naten in Untersuchungshaft versetzt. Die gegen die Anordnung der Untersu- chungshaft erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 16. August 2016 ab (BK 16 316). 1.2 Am 8. September 2016 stellte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Haftentlassungsgesuch am 20. Sep- tember 2016 ab. Dagegen erhob die Beschuldigte am 29. September 2016 Be- schwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (unter Kosten- und Entschädigungs- folge): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlas- sen; Eventuell: Es sei der Beschwerdeführerin als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Weisung zu erteilen, sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden, Subeventuell: Es sei die Beschwerdeführerin mit einer Ausweis- und Schriftensperre i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO zu belegen sowie zur Kontrolle der vorhergenannten Ersatzmassnahmen sei die Überwachung mittels technischer Geräte anzuordnen i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. September 2016 wurde Staatsanwalt C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren betraut. Die Vorinstanz verzichtete am 4. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ nahm am 5. Oktober 2016 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2016 unter Beibehaltung ihrer Beschwerdebegehren und -begründung. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs, respektive durch die angeordnete Fortführung der Unter- 2 suchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am bestehenden dringenden Tatverdacht hat sich nichts geändert (siehe angefoch- tener Entscheid, E. II.3.a sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 316 vom 16. August 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin steht nach wie vor unter dringendem Verdacht, am 30. Oktober 2015 ihre Tochter D.________ entführt und der KESB Biel entzogen zu haben. Am besagten Tag brachte die Be- schwerdeführerin, welche nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter verfügte, diese nach einem gemeinsam verbrachten Nachmittag nicht zurück in das Kinderheim, sondern setzte sich zusammen mit ihr nach Spanien ab und lebte in der Folge während rund acht Monaten in Spanien, Italien und Frank- reich im Untergrund. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten (Beschwerde, S. 4). 4. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft stützen sich in ihrer Ablehnung des Haftentlas- sungsgesuchs einzig noch auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Dieser wird von der Beschwerdeführerin bestritten. 4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vorder- grund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die ge- samten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Insbesondere können auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteile 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3 sowie 1B_252/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Annahme der Fluchtgefahr zusammen- gefasst das Folgende ein: Es fehle ihr am Willen, erneut unterzutauchen. Sie sei einzig wegen der scheinbar ausweglosen Situation mit der geplanten Unterbringung ihrer Tochter in der Pflege- familie ihres älteren Sohnes, mit welcher sie in der Vergangenheit bereits Probleme gehabt habe, geflohen. Es gäbe für sie keinen Grund zu fliehen, denn alles was ihr am Herzen liege (ihre beiden Kinder), sei in der Schweiz. Es sei offensichtlich, dass ihr Lebensmittelpunkt ausschliesslich in der Schweiz liege und eine Flucht stelle auch objektiv betrachtet keine Lösung dar. Es sei ihr bewusst, dass sie ihre Kinder in der nächsten Zeit nur im vom Staat vorgegebenen Rahmen wiedersehen werde. Sie wolle ihr Besuchsrecht keinesfalls aufs Spiel setzen. Ausserdem seien heute die Umstände grundlegend anders als im Fluchtzeitpunkt. Sie werde ihre Tochter, wenn überhaupt, vorerst nur unter Aufsicht besuchen können, insofern bestehe gar 3 keine Möglichkeit mehr zur Flucht mit der Tochter. Eine Flucht oder ein Untertau- chen ohne ihre Tochter würde dazu führen, dass sie den Kontakt zu ihr gänzlich verlieren würde, was ihrer Interessenlage entgegenstünde. Sie habe die Erfahrung gemacht, dass ein Leben auf der Flucht und in der Illegalität auf die Dauer nicht zielführend sei und keine Lösung für die bestehenden oder zukünftigen Probleme im Umgang mit den Behörden und ihrer Tochter darstelle. Mit einem Leben auf der Flucht habe sie gänzlich und unwiderruflich abgeschlossen, was sich auch daran zeige, dass sie rückhaltlos über diese Zeit und alle Personen, die ihr behilflich ge- wesen seien, Auskunft gegeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie aus Angst vor einer Inhaftierung nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie bei einer Entlassung geneigt sei, sich der Straf- verfolgung und dem Strafvollzug zu entziehen. Es sei eine andere Situation, wenn man sich auf der Flucht befinde und sich aus Angst vor einer Inhaftierung nicht stel- le. Daraus könnten auf die gegenwärtige Situation bei einer allfälligen Entlassung keine Schlüsse auf ihre Fluchtneigung gezogen werden. Würde sie nun aus der Haft entlassen und sich dem Verfahren stellen, so sei eine erneute Haft äusserst unwahrscheinlich. Als Ersttäterin könne sie angesichts der Umstände sowie ihrer uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe rechnen. In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr neben dem fehlenden Willen, auch die notwendigen finanziellen Mittel zu einer Flucht fehlen würden. Nach dem bisher Vorgefallenen würden sich andere Personen hüten, sie finanziell zu unterstützen. Es würde ihr deshalb schwer fallen, uneigennützige Unterstützer zu finden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2016 (BK 16 316) keine Neue- rungen ersichtlich seien, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zur Fol- ge hätten. Die Beschwerdeführerin verweise einmal mehr darauf, dass sie zur Ein- sicht gekommen sei und kooperieren wolle. Wie den Akten der KESB entnommen werden könne, habe sie dies auch schon früher beteuert und dann in der Folge doch nicht entsprechend gehandelt. Es sei daher zu befürchten, dass sie auch er- neut zu nicht rationalen und kaum nachvollziehbaren Handlungen fähig sei. Nach wie vor möchte sie mit ihren Kindern zusammenleben und nach wie vor werde ihr dies von den Behörden nicht gestattet. Vor diesem Hintergrund müsse dringend befürchtet werden, dass sie ein zweites Mal versuchen könnte, mit ihren Kindern oder alleine zu fliehen. 4.4 Mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage der Änderung an der Beurteilung der Fluchtgefahr seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 316 vom 16. August 2016 ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine (erneute) umfassende Beteuerung der Beschwerdeführerin, nicht mehr fliehen zu wollen, beschränkt. Im Übrigen ist die Beschwerdebegründung bezüglich der Fluchtgefahr weitgehend deckungsgleich mit derjenigen im Verfahren BK 16 316, womit vorab auf die dortige Erwägung 4 verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offensichtlich seit Jahren an einer psychischen Er- krankung, die bis heute – soweit ersichtlich – weder eingehend abgeklärt noch the- 4 rapeutisch ausreichend angegangen worden ist. Dr. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, äusserte bereits in seinem kurzen Bericht vom 12. März 2014 zuhanden der KESB den Verdacht auf eine Panikstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, histrionischen, anankastischen, asthenischen und paranoiden Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit sozialer Verwahrlosung sowie eine leichte Intelligenzminderung. Er kam zum Schluss, dass bei der Beschwerde- führerin eine schwerwiegende psychische Krankheit bzw. Beeinträchtigung besteht, weshalb er ihr empfahl, sich in kontinuierliche ambulante bzw. stationäre psychia- trische Behandlung zu begeben (Strafakten, Band IV, Fasz. Editionen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel). Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur psych- iatrischen Begutachtung in die UPD Bern eingewiesen. Eine Begutachtung fand dann allerdings nicht statt, da eine von ihr gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern (nachfolgend: KESGer) am 11. Juli 2014 gutgeheissen und sie aus der UPD Bern entlassen wur- de. Dies insbesondere, weil die (damals hochschwangere) Beschwerdeführerin an- lässlich der Verhandlung dem KESGer versicherte, dass sie im Falle einer Entlas- sung die ärztlichen Termine (gynäkologische Untersuchungen) wahrnehmen wer- de, dass sie bereit sei, in eine Mutter-Kind Institution einzutreten, dass sie mit der Schweizerischen Stiftung Mutter und Kind wieder Kontakt aufnehmen werde sowie dass sie bei einer Bekannten in Zürich leben werde, welche sie gut kenne und eine Betreuung gewährleisten könne (Entscheid KES 14 431 vom 11. Juli 2014 E. 7). In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Stiftung Mutter und Kind noch mit der von ihr angegebenen Privatperson, bei der sie nach dem Klinikaufenthalt hätte wohnen sollen, kooperierte, sondern unter- tauchte. Zwischenzeitlich hielt sie sich bei ihrem Cousin in St. Gallen auf, welcher jedoch am 22. Juli 2014 bei der KESB Biel eine erneute Gefährdungsmeldung ein- reichte, da er aufgrund von psychischen Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin keine Verantwortung für die werdende Mutter übernehmen wollte. Die Beschwerde- führerin konnte am 2. August 2014 von der Kantonspolizei St. Gallen im Kloster F.________ in G.________ angehalten und in die UPD Waldau transportiert wer- den, wo am 6. August 2014 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Am 13. August 2014 wurde die Tochter, D.________, geboren. Die KESB Biel ent- zog der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 definitiv das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über D.________ und platzierte diese bis auf Weiteres im Kinder- haus H.________ (von wo sie dann ein knappes Jahr später von der Beschwerde- führerin entführt wurde). Eine gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts gerichtete Beschwerde wies das KESGer mit Entscheid vom 20. Februar 2015 (KES 15 25) ab. Das KESGer erwog im Wesentlichen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bisher gekennzeichnet war durch ständige Wohnortwech- sel, teilweise ohne Obdach, und fast vollständiger Ablehnung jeglicher Kooperation mit den Behörden (vgl. E. IV.1 und 2). Da der Kindsvater nicht bekannt und auch sonst in Anbetracht der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin unklar war, wie für das Kleinkind gesorgt werden sollte, schloss das KESGer auf eine schwerwie- 5 gende Gefährdung von D.________ (E. IV.6). Das im Anschluss an den Entscheid des KESGer angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2015 vom 10. April 2015). Am 30. Oktober 2015 schliesslich gipfelte der Streit der Beschwerdeführerin mit der KESB in der eingangs erwähnten Entführung sowie Entziehung der Tochter mit ei- ner anschliessenden längeren Flucht, was Gegenstand der gegen die Beschwerde- führerin geführten Strafverfolgung bildet. Die Beschwerdeführerin konnte bis dato nicht eingehend psychiatrisch begutachtet werden. Eine forensisch-psychiatrische Begutachtung lehnt sie denn auch im vor- liegenden Strafverfahren strikte ab (Haftentlassungsgesuch vom 8. September 2016, S. 1). Angesichts der geschilderten Geschehnisse einerseits – bei welchen ein Kausalzu- sammenhang mit ihrem psychischen Zustand kaum von der Hand zu weisen ist – sowie ihrer Weigerung zur medizinischen Abklärung und ihren z.T. starken Bagatel- lisierungen andererseits, muss auf eine bei der Beschwerdeführerin kaum vorhan- dene Krankheitseinsicht geschlossen werden. In ihren Aussagen lässt sich die Tendenz ausmachen, dass sie die tatsächliche Dramatik (insbesondere die prekäre Fluchtsituation mit dem Kleinkind) herunterzuspielen versucht. So gab sie an, dass es ihr auf der Flucht, abgesehen von ständigen finanziellen Sorgen sowie dem Umstand, dass sie keine feste Wohnung gehabt habe, «gut» gegangen sei. Sie sei nie an ihre körperlichen oder psychischen Grenzen gekommen (Delegierte Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 828–833). Auch ihrer Tochter sei es auf der Flucht grundsätzlich «wirklich gut» gegangen (ibd., Z. 767), sie habe weder Durst noch Hunger leiden müssen und es habe auch keine ge- sundheitlichen Probleme gegeben (ibd., Z. 806–816). Dies steht im Widerspruch zur Aussage von I.________, welche die Beschwerdeführerin auf der Flucht am 20. April 2016 in Neapel traf und sich in der Folge, aufgrund grosser Sorgen um das Kind, bei der Polizei meldete. Gegenüber der Polizei gab sie an, dass es dem Kind nicht gut gegangen sei (zu wenig zu Essen; unzureichend gekleidet; länger nicht gewaschen; Fieber; Verletzungen; Hintern wund und blutig). Was die Be- schwerdeführerin anbelangt, so habe sich diese in einem «desolaten und verwahr- losten Zustand» befunden (Einvernahme von I.________ vom 27. Mai 2016, Z. 180–192). Auch der engste Unterstützerzirkel machte sich z.T. ernsthafte Sor- gen um die Beschwerdeführerin und ihr Kind: J.________ befürchtete zeitweise, dass sie sich auf der Flucht etwas antun könnte (Delegierte Einvernahme von J.________ vom 7. Juli 2016, Z. 260–261). K.________ gegenüber äusserte die Beschwerdeführerin angeblich ausdrücklich Suizidgedanken und habe ihr auch im- plizit zu verstehen gegeben, dass auch dem Kind etwas zustossen könnte (Dele- gierte Einvernahme von K.________ vom 7. Juli 2016, Z. 145–147, siehe unten S. 8). Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen bleibt dem zuständigen Sachgericht vorbehalten. Vorliegend reicht es mit Blick auf die Fluchtwahrschein- lichkeit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der erwähnten delegierten Einvernahme – bewusst oder aufgrund psychisch bedingter, verzerrter Einschät- zung, unbewusst – kaum ein realistisches Bild ihrer tatsächlichen Fluchtsituation preisgegeben hat. Die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel Kooperation 6 vorgebrachte, angeblich «rückhaltlose» Auskunft über ihre Flucht gilt es deshalb insoweit zu relativieren. Vor diesem Hintergrund muss nach wie vor bezweifelt wer- den, inwieweit es der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits gelungen ist, die von ihr angeblich mittlerweile gewonnene Einsicht betreffend die Schwierigkeiten und Gefahren, die mit einem Leben im Untergrund einhergehen, zu verinnerlichen, so dass für sie eine Flucht bzw. ein Untertauchen keine Option mehr darstellt. Uneinsichtig zeigt sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auch gegenüber der KESB-Situation bzw. dem Grund des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter. Dazu führte sie aus, dass sie dies bis heute nicht wisse. Man habe ihr keine Chance gegeben und das Kind gleich nach der Geburt «einfach» weggenommen (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 789–790). Das steht in augenscheinlichem Widerspruch zum vorne bereits zitierten, ausführlich begründeten und rechtskräftigen KESGer-Entscheid KES 15 25 vom 20. Februar 2015. Mit dieser unverändert ablehnenden Haltung gegenüber der kindesschutzrechtlichen Ausgangssituation ist höchst fraglich, unter welchem Titel sie sich eine nachhaltig bessere Kooperation mit der KESB vorstellt. Was das Argument anbelangt, dass sie gegenwärtig ihre Tochter nur unter Aufsicht sehen könnte und schon von daher eine Flucht mit der Tochter nicht möglich sei, muss in erster Linie festgehalten werden, dass es hier um die Sicherung der Anwe- senheit der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Strafverfahrens bzw. Vollzugs der Strafe geht und nicht um die Anwesenheit der Tochter. Betreffend ih- res weitergehenden Arguments, alleine würde sie nicht fliehen, weil das den kom- pletten Kontaktverlust zu ihrer Tochter nach sich ziehen würde, muss ihr entgegen- gehalten werden, dass es auf der Flucht Momente gegeben hat, in welchen es ihr mit der Tochter zu viel wurde und sie ihre Fluchthelfer bat, jemand möge doch die Tochter holen kommen (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2016, Z. 877–887). Andererseits, wie bereits im Beschluss BK 16 316 E. 4.4, S. 6 festgehalten, tauchte sie mit ihrer Tochter alleine unter, was wiederum zur Konsequenz hatte, dass sie den älteren Sohn während dieser Zeit überhaupt nicht sehen konnte. So betrachtet ist ihre Aussage, alles was ihr am Herzen liege (ihre beiden Kinder) würde sich in der Schweiz befinden, weshalb sie diese nur schon aus diesem Grund nicht verlassen würde, nicht vollends stichhaltig. Zum Argument der fehlenden finanziellen Mittel und der angeblich nicht mehr vor- handenen, bereitwilligen und geeigneten Unterstützer kann auf das in E. 4.4, S. 7 im Beschluss BK 16 316 vom 16. August 2016 bereits Gesagte verwiesen werden. Dieses Argument wurde in jenem Verfahren schon vorgebracht und behandelt. Damals hielt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdeführerin es sich gewohnt sei, ohne festes Domizil und mit gewissen Entbehrungen zu leben. Es fal- le ihr leicht, neue Personen kennenzulernen, darunter auch solche, die bereit sei- en, ihr zu helfen. Vor diesem Hintergrund spiele es keine Rolle, ob sie bei einer er- neuten Flucht auf bereits bekannte Unterstützer zurückgreifen könne oder nicht. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Diese Ausführungen können zudem mit folgenden Verweisen ergänzt werden. Der Psychiater hielt am 12. März 2014 in seiner Kurzeinschätzung fest: 7 «Es fällt auf, dass Frau A.________ sich ständig in der Rolle des Opfers empfindet bzw. sieht, ande- rerseits gegenüber anderen Menschen stark fordernd auftritt und eine hohe Erwartungshaltung ein- nimmt. Sie selbst empfindet sich dagegen offenbar zu gar nichts verpflichtet, könne tun und lassen, was sie wolle. Sie sei schliesslich ein freier Mensch.» (Strafakten, Band IV, Fasz. Editionen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Bericht von Dr. E.________ vom 12. März 2014, S. 2). Frau K.________ sagte aus: «Es kam immer wieder zu Momenten, wo sie [Beschwerdeführerin] explizit vom Selbstmord gespro- chen hatte und etwa zweimal implizit mir zu verstehen gegeben hat, wenn ich zum Beispiel nicht ma- che, was sie will und braucht, dass mitunter etwas dem Kind zustossen könnte.» (Delegierte Einver- nahme von K.________ vom 7. Juli 2016, Z. 145–147). Es kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, andere Menschen durch subtiles, unter Umständen auch Angst einflössendes Verhalten zu beeinflussen. Anders lässt es sich kaum erklären, dass sie während acht Monaten im In- und Ausland derart viele Personen dazu bringen konnte, sie so selbstlos, bis hin zum Äussersten (gewisse Unterstützer haben sich nun selbst vor den Strafver- folgungsbehörden zu verantworten) zu unterstützen. Generell hat sie während die- ser Zeit bewiesen, dass sie in der Lage ist, sich während rund acht Monaten dem Zugriff der Behörden vollumfänglich zu entziehen. Dabei ist sie weit gegangen und hat u.a. auch den Erwerb von gefälschten Reisepässen in Erwägung gezogen und auch sonst viele Vorsichtsmassnahmen getroffen, damit ihre Flucht unentdeckt bleibt (wie Haarfarbe und Frisur geändert, häufig die Unterkunft gewechselt, unter falschem Namen gebucht, im Zelt übernachtet, bei Privatpersonen untergekommen etc.). Zum Argument, dass sie mit einem Leben auf der Flucht abgeschlossen und ein- gesehen habe, dass dies «auf die Dauer keine Lösung» sei, kann auf das vorste- hend zur «Fluchteinstellung/-einsicht» Gesagte verwiesen werden. Ausserdem scheint sie nicht eine Person zu sein, welche die konkreten Konsequenzen ihres Handelns bedenkt, ansonsten sie sich wohl kaum zur Entführung ihrer Tochter und zur Flucht ins Ausland entschieden hätte. So gab sie auch gegenüber der Polizei auf die Frage, warum sie sich trotz den zu erwartenden Konsequenzen zur Ent- führung und zur Flucht entschieden habe, zur Antwort, dass sie nicht so genau ge- wusst habe, was passieren würde (Delegierte Einvernahme der Beschwerdeführe- rin vom 19. August 2016, Z. 127). Auch wenn das achtmonatige Versteckspiel weitgehend als geplantes und koordiniert durchgeführtes Unterfangen anmutet, so erscheint der Entscheid zur Flucht am Tag als sie D.________ bei sich hatte und sich entschloss, sie nicht mehr zurück ins Kinderheim zu bringen, als Kurzschluss- handlung – wahrscheinlich initiiert oder doch zumindest begünstigt durch ihre psy- chische Verfassung. Ihre psychischen Probleme zeigen, dass sie eine stete Lebensplanung gegenwärtig kaum zu bewältigen vermag, daran hat sich seit dem letzten Beschluss der Be- schwerdekammer nichts geändert. Wie es in einem, wie am Entführungstag auftre- tenden Krisenmoment aussehen würde, kann gegenwärtig nicht gesagt werden, es muss aber davon ausgegangen werden, dass sie, zumindest was ihre psychische und insbesondere emotionale Stabilität (Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom 8 Borderline-Typ) anbelangt, (noch) nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt, eine entsprechende Situation adäquat zu meistern. Die Wahrscheinlichkeit muss als hoch eingestuft werden, dass sie in einer erneuten Krisensituation dem Straf- verfahren davonlaufen und den Ausweg über eine Flucht bzw. einem Untertauchen wählen könnte. Zusammenfassend sprechen die Vorgeschichte (es wäre nicht das erste Mal, dass sie beteuert, zur Räson gekommen zu sein, und Kooperationswille vorgibt, ohne sich anschliessend daran zu halten) und insbesondere die Berücksichtigung ihres noch unzureichend abgeklärten und auch unbehandelten psychischen Zustandes für das Bestehen von Fluchtgefahr. 5. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen mö- gen die bestehende Fluchtgefahr nicht zu bannen: 5.1 Die Anordnung einer Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen der Be- schwerdeführerin zu verhindern, sondern würde lediglich dazu führen, dass dies von den Behörden frühzeitig registriert und die Fahndung entsprechend rasch ein- geleitet werden könnte. Auch ihr weiterer, in der Replik vorgebrachter Vorschlag, sich freiwillig in eine The- rapie zu begeben und in der Nähe einer Klinik Wohnsitz zu nehmen kommt gegen- wärtig nicht in Betracht. Ein solches ambulantes Setting ist nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und – selbst wenn davon ausgegangen würde – muss, wie vorne dargestellt, an der Krankheitseinsicht und einer ernsthaften Therapiemotiva- tion seitens der Beschwerdeführerin gegenwärtig gezweifelt werden. Ausserdem kommt die Anordnung einer ambulanten Therapie ohne ausreichende, vorgängige forensisch-psychiatrische Begutachtung nicht in Frage. 5.2 Ebenso wenig könnte eine Ausweis- und Schriftensperre die Beschwerdeführerin davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, weil die Grenzen ins umliegende Aus- land seit dem Schengenbeitritt offen sind und es ihr somit auch ohne Pass möglich wäre, sich abzusetzen. Ausserdem gilt es in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht den Erwerb von gefälschten Ausweisen in Betracht gezogen hat. Eine Kombination mit electronic monitoring ändert nichts an der vorliegenden Unzweckmässigkeit dieser Ersatzmassnahme, sondern dies würde, wie bei der Meldepflicht, lediglich darauf hinauslaufen, dass eine Flucht schneller auffallen würde. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Verhältnismässigkeit der Fort- führung der Haft als erfüllt. Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne als Ersttäterin mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe rechnen, kann auf die bereits von der Beschwerdekammer in BK 16 316 E. 4.4, S. 5 geäusserte Ein- schätzung verwiesen werden, wonach eine teilbedingte Strafe, allenfalls eine Massnahme als wahrscheinlicher erscheint. Die Beschwerdeführerin führt gegenü- ber der letzten Beschwerde keine weitere Begründung an, weshalb die Beschwer- dekammer von dieser Einschätzung abrücken sollte. 9 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdever- fahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent L.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11