Vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungstätigkeit sowie dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ersatzmassnahme die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen vermag. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig, zumal auch die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe nicht als überschritten erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 6.4 Die Beschwerde ist abzuweisen.