namentlich mit Blick auf die (zügige) Identifikation der noch nicht näher bekannten Tatbeteiligten, speziell der «arabischen Abnehmerschaft» - Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit dem nun sichergestellten Fahrzeug Audi A6 - Sorgfältige Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände, der elektronischen Geräte sowie der durchgeführten Überwachungsmassnahmen - Gründliche Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen und dem erwirtschafteten Gewinn der Beteiligten. 6.3 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art.