_, F.________ und E.________, welchen er mit seinen eigenen Aussagen teilweise diametral (und zwar nicht bloss unkonkret) widerspricht. Da unter den Involvierten zudem die Tendenz besteht, sich nicht gegenseitig zu denunzieren (Kollusionsneigung), besteht die Gefahr, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer versuchen würde, die Mitbeschuldigten im Hinblick auf ihre künftigen Aussagen zu beeinflussen. Dies könnte die weiteren Ermittlungen erheblich beeinträchtigen.